Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 89a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89a

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 89 a,
  1. Absatz eins,Bei der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Befund und Gutachten zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40078349

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P89a/NOR40078349

Navigation im Suchergebnis