Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 89a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89a

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 89 a,
  1. Absatz eins,Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Befund und Gutachten zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

Im RIS seit

24.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40206055

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P89a/NOR40206055

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