Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 89a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89a

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den

Ruhestand

Paragraph 89 a, (1) Bei der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand ist - soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen - vom Bundespensionsamt Befund und Gutachten zu erstatten.

  1. Absatz 2,Die Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12114741

Alte Dokumentnummer

N6199812008O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P89a/NOR12114741

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