Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 89a

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 89 a,
  1. Absatz eins,Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Befund und Gutachten zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

Im RIS seit

12.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40220737

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P89a/NOR40220737

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