Bundesrecht konsolidiert

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Verbotsgesetz 1947 Art. 1 § 3g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3g

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

19.03.1992

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 3 g,
  1. Absatz einsWer sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 10 Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.
  2. Absatz 2Wer von einem Unternehmen der in Paragraphen 3 a,, 3b, 3d oder 3e bezeichneten Art oder von einer Person, die sich in ein solches Unternehmen eingelassen hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden verhütet werden konnte, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, der Behörde Anzeige zu erstatten, obgleich er sie machen konnte, ohne sich, seine Angehörigen (Paragraph 216, St. G.) oder unter seinem gesetzlichen Schutze stehende Personen einer Gefahr auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 10 Jahren bestraft.

Anmerkung

1. Statt § 216 StG 1945, ASlg. Nr. 2/1945, siehe nunmehr § 72 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
2. XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003478

Alte Dokumentnummer

N1194516542S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/13/A1P3g/NOR12003478

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