Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verbotsgesetz 1947
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3g
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VerbotsG
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Nationalsozialistische Wiederbetätigung
§ 3g.Paragraph 3 g,
(1)Absatz einsWer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer die Tat auf eine Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(4)Absatz 4Der Täter ist nach Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.Der Täter ist nach Absatz eins bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Im RIS seit
02.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024
Gesetzesnummer
10000207
Dokumentnummer
NOR40258109