Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verbotsgesetz 1947
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3g
Inkrafttretensdatum
20.03.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
VerbotsG
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 3g.Paragraph 3 g,
Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft. Wer sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.
Anmerkung
Z 3 der Novelle
BGBl. Nr. 148/1992 lautet: „... treten an die Stelle der Worte „Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren“ die Worte „Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „... Freiheitsstrafe von 5 bis zu 10 Jahren“.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024
Gesetzesnummer
10000207
Dokumentnummer
NOR12013803
Alte Dokumentnummer
N1199220092J