Bundesrecht konsolidiert

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Verbotsgesetz 1947 Art. 1 § 3g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1992

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3g

Inkrafttretensdatum

20.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 3 g,

Wer sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.

Anmerkung

Z 3 der Novelle BGBl. Nr. 148/1992 lautet: „... treten an die Stelle der Worte „Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren“ die Worte „Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „... Freiheitsstrafe von 5 bis zu 10 Jahren“.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12013803

Alte Dokumentnummer

N1199220092J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/13/A1P3g/NOR12013803

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