Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3 g

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

19.03.1992

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 3 g,

  1. Absatz eins,Wer sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 10 Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.
  2. Absatz 2,Wer von einem Unternehmen der in Paragraphen 3 a, 3 b, 3 d, oder 3e bezeichneten Art oder von einer Person, die sich in ein solches Unternehmen eingelassen hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden verhütet werden konnte, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, der Behörde Anzeige zu erstatten, obgleich er sie machen konnte, ohne sich, seine Angehörigen (Paragraph 216, St. G.) oder unter seinem gesetzlichen Schutze stehende Personen einer Gefahr auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 10 Jahren bestraft.

Anmerkung

1. Statt Paragraph 216, StG 1945, ASlg. Nr. 2 aus 1945,, siehe nunmehr Paragraph 72, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.

2. römisch 21 . Hauptstück, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003478

alte Dokumentnummer

N1194516542S