Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Besondere Verwalter.

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Das Konkursgericht kann dem Masseverwalter besondere Verwalter beigeben, wenn
    1. Ziffer eins
      es der Umfang des Geschäfts erfordert,
      1. Litera a
        für bestimmte Zweige der Verwaltung, insbesondere für die Verwaltung von unbeweglichem Vermögen,
      2. Litera b
        für einzelne Tätigkeiten, insbesondere für solche, die besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten bedürfen,
    2. Ziffer 2
      dem Masseverwalter die Unabhängigkeit gegenüber einem Gläubiger (Paragraph 80 b, Absatz 2, Ziffer 2,) fehlt.
    Die Rechte und Pflichten solcher Verwalter richten sich innerhalb ihres Geschäftskreises nach den für den Masseverwalter geltenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2,Ist jedoch schon vor der Konkurseröffnung die Zwangsverwaltung erwirkt worden, so ist der Zwangsverwalter, wenn nicht überwiegende Gründe die Bestellung einer anderen Person notwendig machen, zum besonderen Verwalter zu bestellen.
  3. Absatz 3,Haben Absonderungsgläubiger die Zwangsverwaltung erst nach der Konkurseröffnung erwirkt, so ist dem schon bestellten besonderen Verwalter in der Regel auch das Amt des Zwangsverwalters zu übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030142

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P86/NOR40030142

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