Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Besondere Verwalter.

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Das Insolvenzgericht kann dem Insolvenzverwalter besondere Verwalter beigeben, wenn
    1. Ziffer eins
      es der Umfang des Geschäfts erfordert,
      1. Litera a
        für bestimmte Zweige der Verwaltung, insbesondere für die Verwaltung von unbeweglichem Vermögen,
      2. Litera b
        für einzelne Tätigkeiten, insbesondere für solche, die besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten bedürfen,
    2. Ziffer 2
      dem Insolvenzverwalter die Unabhängigkeit gegenüber einem Gläubiger (Paragraph 80 b, Absatz 2, Ziffer 2,) fehlt.
    Die Rechte und Pflichten solcher Verwalter richten sich innerhalb ihres Geschäftskreises nach den für den Insolvenzverwalter geltenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2,Ist jedoch schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zwangsverwaltung erwirkt worden, so ist der Zwangsverwalter, wenn nicht überwiegende Gründe die Bestellung einer anderen Person notwendig machen, zum besonderen Verwalter zu bestellen.
  3. Absatz 3,Haben Absonderungsgläubiger die Zwangsverwaltung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkt, so ist dem schon bestellten besonderen Verwalter in der Regel auch das Amt des Zwangsverwalters zu übertragen.

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118471

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P86/NOR40118471

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