Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Besondere Verwalter.

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Wenn der Umfang des Geschäftes es erfordert, können dem Masseverwalter für bestimmte Zweige der Verwaltung, namentlich für die Verwaltung von unbeweglichem und von Bergwerksvermögen besondere Verwalter beigegeben werden. Ihre Rechte und Pflichten richten sich innerhalb ihres Geschäftskreises nach den für den Masseverwalter geltenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2,Ist jedoch schon vor der Konkurseröffnung die Zwangsverwaltung erwirkt worden, so ist der Zwangsverwalter, wenn nicht überwiegende Gründe die Bestellung einer anderen Person notwendig machen, zum besonderen Verwalter zu bestellen.
  3. Absatz 3,Haben Absonderungsgläubiger die Zwangsverwaltung erst nach der Konkurseröffnung erwirkt, so ist dem schon bestellten besonderen Verwalter in der Regel auch das Amt des Zwangsverwalters zu übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023328

Alte Dokumentnummer

N2191429526S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P86/NOR12023328

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