Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Besondere Verwalter.

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Das Konkursgericht kann dem Masseverwalter besondere Verwalter beigeben, wenn
    1. Ziffer eins
      es der Umfang des Geschäfts erfordert,
      1. Litera a
        für bestimmte Zweige der Verwaltung, insbesondere für die Verwaltung von unbeweglichem Vermögen,
      2. Litera b
        für einzelne Tätigkeiten, insbesondere für solche, die besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten bedürfen,
    2. Ziffer 2
      dem Masseverwalter die Unabhängigkeit gegenüber einem Gläubiger (Paragraph 80 b, Absatz 2, Ziffer 2,) fehlt.
    Die Rechte und Pflichten solcher Verwalter richten sich innerhalb ihres Geschäftskreises nach den für den Masseverwalter geltenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2,Ist jedoch schon vor der Konkurseröffnung die Zwangsverwaltung erwirkt worden, so ist der Zwangsverwalter, wenn nicht überwiegende Gründe die Bestellung einer anderen Person notwendig machen, zum besonderen Verwalter zu bestellen.
  3. Absatz 3,Haben Absonderungsgläubiger die Zwangsverwaltung erst nach der Konkurseröffnung erwirkt, so ist dem schon bestellten besonderen Verwalter in der Regel auch das Amt des Zwangsverwalters zu übertragen.