Absatz eins,Das Konkursgericht kann dem Masseverwalter besondere Verwalter beigeben, wenn
- Ziffer einses der Umfang des Geschäfts erfordert,
- Litera afür bestimmte Zweige der Verwaltung, insbesondere für die Verwaltung von unbeweglichem Vermögen,
- Litera bfür einzelne Tätigkeiten, insbesondere für solche, die besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten bedürfen,
- Ziffer 2dem Masseverwalter die Unabhängigkeit gegenüber einem Gläubiger (Paragraph 80 b, Absatz 2, Ziffer 2,) fehlt.
Die Rechte und Pflichten solcher Verwalter richten sich innerhalb ihres Geschäftskreises nach den für den Masseverwalter geltenden Bestimmungen.