Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Abs. 2 Z 3 und Z 5a sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen
(§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses
maßgebend (vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).

Text

Bekanntmachung der Eröffnung des Konkurses.

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Eröffnung des Konkurses ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.
  2. Absatz 2,Das Edikt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Gerichtes;
    2. Ziffer 2
      Namen (Firma) und Wohnort des Gemeinschuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;
    3. Ziffer 3
      Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Masseverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Masseverwaltung vertritt;
    4. Ziffer 3 a
      ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht;
    5. Ziffer 4
      Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung mit der Aufforderung an die Gläubiger, die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen;
    6. Ziffer 5
      die Aufforderung an die Konkursgläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden;
    7. Ziffer 5 a
      die Aufforderung an die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldungsfrist geltend zu machen;
    8. Ziffer 6
      eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist;
    9. Ziffer 7
      Ort und Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung.
  3. Absatz 3,Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über 14 Tage, die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage nach der Konkurseröffnung und die Anmeldungsfrist in der Regel auf 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung anzuordnen.

Anmerkung

Art. VII Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 30/2009 lautet: "In § 74 Abs. 1
Z 6 entfällt die Wortfolge „oder der Bestellung eines
Zustellungsbevollmächtigten (§ 104)“. Richtig wäre: "In § 74 Abs.
2 Z 6 entfällt ...".

Schlagworte

Forderungsanmeldung, Telefonnummer

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40105071

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P74/NOR40105071

Navigation im Suchergebnis