Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Bekanntmachung der Eröffnung des Konkurses.

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Eröffnung des Konkurses ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.
  2. Absatz 2,Das Edikt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Gerichtes;
    2. Ziffer 2
      Namen (Firma) und Wohnort des Gemeinschuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);
    3. Ziffer 3
      Namen und Anschrift des Masseverwalters;
    4. Ziffer 4
      Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung mit der Aufforderung an die Gläubiger, die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen;
    5. Ziffer 5
      die Aufforderung an die Konkursgläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden;
    6. Ziffer 6
      eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 104,);
    7. Ziffer 7
      Ort und Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung.
  3. Absatz 3,Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über vierzehn Tage, die Anmeldungsfrist in der Regel auf dreißig bis neunzig Tage nach der Konkurseröffnung und die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel auf vierzehn Tage nach Ablauf der Anmeldungsfrist anzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023315

Alte Dokumentnummer

N2191429513S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P74/NOR12023315

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