Absatz eins,Die Eröffnung des Konkurses ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,
Paragraph 74
01.04.2009
30.06.2010
Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 5 a, sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen
(Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses
maßgebend vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,).