Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 74
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
31.03.2009
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Abs. 2 Z 3 und Z 5a sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen
(§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses
maßgebend (vgl. Art. VI Abs. 3,
BGBl. I Nr. 75/2002).
Text
Bekanntmachung der Eröffnung des Konkurses.
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Die Eröffnung des Konkurses ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.
(2)Absatz 2,Das Edikt hat zu enthalten:
Bezeichnung des Gerichtes;
Namen (Firma) und Wohnort des Gemeinschuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;
Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Masseverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Masseverwaltung vertritt;
ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht;
Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung mit der Aufforderung an die Gläubiger, die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen;
die Aufforderung an die Konkursgläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden;
die Aufforderung an die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldungsfrist geltend zu machen;
eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104);eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 104,);
Ort und Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung.
(3)Absatz 3,Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über 14 Tage, die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage nach der Konkurseröffnung und die Anmeldungsfrist in der Regel auf 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung anzuordnen.
Schlagworte
Forderungsanmeldung, Telefonnummer
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40030116