Absatz eins,Die Eröffnung des Konkurses ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
Paragraph 74
01.01.1983
30.09.1997
Bekanntmachung der Eröffnung des Konkurses.
Paragraph 74,