Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Bekanntmachung der Eröffnung des Konkurses.

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Eröffnung des Konkurses ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.
  2. Absatz 2,Das Edikt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Gerichtes;
    2. Ziffer 2
      Namen (Firma) und Wohnort des Gemeinschuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);
    3. Ziffer 3
      Namen und Anschrift des Masseverwalters;
    4. Ziffer 4
      Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung mit der Aufforderung an die Gläubiger, die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen;
    5. Ziffer 5
      die Aufforderung an die Konkursgläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden;
    6. Ziffer 6
      eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 104,);
    7. Ziffer 7
      Ort und Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung.
  3. Absatz 3,Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über vierzehn Tage, die Anmeldungsfrist in der Regel auf dreißig bis neunzig Tage nach der Konkurseröffnung und die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel auf vierzehn Tage nach Ablauf der Anmeldungsfrist anzuordnen.