Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Aus der Insolvenzmasse sind vor allem die Masseforderungen, und zwar aus der Masse, auf die sie sich beziehen, zu berichtigen.
  2. Absatz 2,Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so sind sie nacheinander wie folgt zu zahlen:
    1. Ziffer eins
      die unter Paragraph 46, Ziffer eins, fallenden, vom Insolvenzverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen,
    2. Ziffer 2
      die übrigen Kosten des Verfahrens nach Paragraph 46, Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      der von Dritten erlegte Kostenvorschuß, soweit er zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens benötigt wurde,
    4. Ziffer 4
      die Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind,
    5. Ziffer 5
      Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen), soweit sie nicht nach dem Insolvenz Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind, und
    6. Ziffer 6
      die übrigen Masseforderungen.
    Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen. Geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.
  3. Absatz 3,Im Zweifel, ob sich Masseforderungen auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse beziehen, gilt das erste. Darüber entscheidet das Insolvenzgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (Paragraph 254, Absatz 5,) unter Ausschluß des Rechtsweges.

Schlagworte

IESG, BGBl. Nr. 324/1977

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40193970

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P47/NOR40193970

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