Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Aus der Insolvenzmasse sind vor allem die Masseforderungen, und zwar aus der Masse, auf die sie sich beziehen, zu berichtigen.
  2. Absatz 2,Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so sind sie nacheinander wie folgt zu zahlen:
    1. Ziffer eins
      die unter Paragraph 46, Ziffer eins, fallenden, vom Insolvenzverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen,
    2. Ziffer 2
      die übrigen Kosten des Verfahrens nach Paragraph 46, Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      der von Dritten erlegte Kostenvorschuß, soweit er zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens benötigt wurde,
    4. Ziffer 4
      die Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind,
    5. Ziffer 5
      Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen), soweit sie nicht nach dem Insolvenz Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind, und
    6. Ziffer 6
      die übrigen Masseforderungen.
    Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen. Geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.
  3. Absatz 3,Im Zweifel, ob sich Masseforderungen auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse beziehen, gilt das erste. Darüber entscheidet das Insolvenzgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (Paragraph 254, Absatz 5,) unter Ausschluß des Rechtsweges.

Schlagworte

IESG, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40193970