Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 47
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder
aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des
Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
Text
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Aus der Konkursmasse sind vor allem die Masseforderungen, und zwar aus der Masse, auf die sie sich beziehen, zu berichtigen.
(2)Absatz 2,Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so sind sie nacheinander wie folgt zu zahlen:
die unter § 46 Abs. 1 Z 1 fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen,die unter Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen,
die übrigen Kosten des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Z 1 sowie, wenn der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet wird, die Forderungen nach § 23 Abs. 1 Z 1 AO,die übrigen Kosten des Verfahrens nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, sowie, wenn der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet wird, die Forderungen nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, AO,
der von Dritten erlegte Kostenvorschuß, soweit er zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens benötigt wurde,
die Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind,
Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen), soweit sie nicht nach dem Insolvenz Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind, und
die übrigen Masseforderungen.
Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen. Geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.
(3)Absatz 3,Im Zweifel, ob sich Masseforderungen auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse beziehen, gilt das erste. Darüber entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 173, Absatz 5) unter Ausschluß des Rechtsweges.Im Zweifel, ob sich Masseforderungen auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse beziehen, gilt das erste. Darüber entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (Paragraph 173,, Absatz 5) unter Ausschluß des Rechtsweges.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12039481
Alte Dokumentnummer
N2199748299L