Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Aus der Konkursmasse sind vor allem die Masseforderungen, und zwar aus der Masse, auf die sie sich beziehen, zu berichtigen.
  2. Absatz 2,Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so haben die unter Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen, nach ihnen die Masseforderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Personen) nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 2,, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind oder sich nicht aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ergeben, und die übrigen Kosten des Verfahrens nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie, wenn der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet wird, die Forderungen nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AO den Vorzug vor den übrigen Masseforderungen. Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen. Geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.
  3. Absatz 3,Im Zweifel, ob sich Masseforderungen auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse beziehen, gilt das erste. Darüber entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (Paragraph 173,, Absatz 5) unter Ausschluß des Rechtsweges.

Schlagworte

IESG, BGBl. Nr. 324/1977, AO, BGBl. II Nr. 221/1934

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023288

Alte Dokumentnummer

N2191429486S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P47/NOR12023288

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