(2)Absatz 2,Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so haben die unter § 46 Abs. 1 Z 1 fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen, nach ihnen die Masseforderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Personen) nach § 46 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 2, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind oder sich nicht aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ergeben, und die übrigen Kosten des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie, wenn der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet wird, die Forderungen nach § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 AO den Vorzug vor den übrigen Masseforderungen. Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen. Geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so haben die unter Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen, nach ihnen die Masseforderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Personen) nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 2,, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind oder sich nicht aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ergeben, und die übrigen Kosten des Verfahrens nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie, wenn der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet wird, die Forderungen nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AO den Vorzug vor den übrigen Masseforderungen. Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen. Geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.