Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 152

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 152

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Abs. 2 und Abs. 3 sind anzuwenden, wenn über die Bestätigung des
Ausgleichs nach dem 30. Juni 2002 entschieden wird kommt (vgl. Art.
VI Abs. 10, BGBl. I Nr. 75/2002).

Text

Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.

Paragraph 152,

  1. Absatz eins,Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Konkursgericht.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen.

Schlagworte

Zwangsausgleich

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030199

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P152/NOR40030199

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