Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 152
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Abs. 2 und Abs. 3 sind anzuwenden, wenn über die Bestätigung des
Ausgleichs nach dem 30. Juni 2002 entschieden wird kommt (vgl. Art.
VI Abs. 10,
BGBl. I Nr. 75/2002).
Text
Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.
§ 152.Paragraph 152,
(1)Absatz eins,Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Konkursgericht.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen.
Schlagworte
Zwangsausgleich
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40030199