Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 152
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die
Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren
vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit
1. Mai 1999 in Kraft (Art. IV Abs. 2,
BGBl. I Nr. 73/1999).
Text
Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.
§ 152.Paragraph 152,
(1)Absatz eins,Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Konkursgericht.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist öffentlich bekanntzumachen.
Anmerkung
ÜR: Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 114/1997
Schlagworte
Zwangsausgleich
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12040959
Alte Dokumentnummer
N2199958419L