Absatz eins,Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Konkursgericht.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,
Paragraph 152
01.07.2002
30.06.2010
Absatz 2 und Absatz 3, sind anzuwenden, wenn über die Bestätigung des
Ausgleichs nach dem 30. Juni 2002 entschieden wird kommt vergleiche "Art".
römisch sechs Absatz 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,).