Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 152

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Absatz 2 und Absatz 3, sind anzuwenden, wenn über die Bestätigung des

Ausgleichs nach dem 30. Juni 2002 entschieden wird kommt vergleiche "Art".

römisch sechs Absatz 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,).

Text

Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.

Paragraph 152,

  1. Absatz eins,Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Konkursgericht.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen.