Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 152
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder
aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des
Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
Text
Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.
§ 152.Paragraph 152,
(1)Absatz eins,Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Konkursgericht.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern, den übrigen Beteiligten und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist öffentlich bekanntzumachen.
Anmerkung
ÜR: Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 114/1997
Schlagworte
Zwangsausgleich
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12039521
Alte Dokumentnummer
N2199748343L