Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 152

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 152

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte


Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder
aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des
Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Text

Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.

Paragraph 152,

  1. Absatz eins,Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Konkursgericht.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern, den übrigen Beteiligten und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist öffentlich bekanntzumachen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997

Schlagworte

Zwangsausgleich

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12039521

Alte Dokumentnummer

N2199748343L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P152/NOR12039521

Navigation im Suchergebnis