Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 152

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Nach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die

Neufassung von Absatz 2, auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder

aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des

Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Text

Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.

Paragraph 152,

  1. Absatz eins,Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Konkursgericht.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern, den übrigen Beteiligten und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist öffentlich bekanntzumachen.