Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 116

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 116

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Der Genehmigung des Gläubigerausschusses

vorbehaltene Geschäfte,

  1. Litera a
    mit Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes.

Paragraph 116,

Der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedarf, wenn es sich um einen Wert von mehr als 500 000 S handelt, die Entscheidung:

  1. Ziffer eins
    über die freiwillige Veräußerung einer unbeweglichen Sache, eines Seeschiffes oder von Gerechtsamen des Gemeinschuldners;
  2. Ziffer 2
    über den Abschluß von Vergleichen oder von Schiedsverträgen;
  3. Ziffer 3
    über die Verwertung von Ansprüchen auf fortlaufende Bezüge, Renten und wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer;
  4. Ziffer 4
    über die Erfüllung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners;
  5. Ziffer 5
    über die Anerkennung von Aussonderungs-, Absonderungs-, Aufrechnungsansprüchen und Masseforderungen sowie über die Einlösung von Pfändern.

Anmerkung

ÜR: Art. XLI Z 8, BGBl. Nr. 343/1989.

Schlagworte

Aussonderungsanspruch, Absonderungsanspruch

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023358

Alte Dokumentnummer

N2191429556S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P116/NOR12023358

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