Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 343/1989

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Der Genehmigung des Gläubigerausschusses

vorbehaltene Geschäfte,

  1. Litera a
    mit Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes.

Paragraph 116,

Der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedarf, wenn es sich um einen Wert von mehr als 500 000 S handelt, die Entscheidung:

  1. Ziffer eins
    über die freiwillige Veräußerung einer unbeweglichen Sache, eines Seeschiffes oder von Gerechtsamen des Gemeinschuldners;
  2. Ziffer 2
    über den Abschluß von Vergleichen oder von Schiedsverträgen;
  3. Ziffer 3
    über die Verwertung von Ansprüchen auf fortlaufende Bezüge, Renten und wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer;
  4. Ziffer 4
    über die Erfüllung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners;
  5. Ziffer 5
    über die Anerkennung von Aussonderungs-, Absonderungs-, Aufrechnungsansprüchen und Masseforderungen sowie über die Einlösung von Pfändern.