Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 116
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn das Geschäft nach dem 30. Juni 2002 zustande
kommt (vgl. Art. VI Abs. 5,
BGBl. I Nr. 75/2002).
Text
Dem Konkursgericht mitzuteilende Geschäfte
§ 116.Paragraph 116,
(1)Absatz eins,Der Masseverwalter hat dem Konkursgericht mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit der Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen:
den Abschluss von Vergleichen,
das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen sowie von strittigen Masseforderungen,
die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Konkurseröffnung anhängig sind,
die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die vom Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind.
(2)Absatz 2,Der Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Wert 100 000 Euro nicht übersteigt.
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 22,
BGBl. I Nr. 98/2001
Schlagworte
Aussonderungsanspruch, Absonderungsanspruch
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40030183