Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Betrages in Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden,
in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei
Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

Text

Paragraph 66, (1) Gegen Beschlüsse, durch die

  1. Ziffer eins
    Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
  2. Ziffer 2
    eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder
  3. Ziffer 3
    der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach Paragraph 54 b, Absatz 2, oder Paragraph 54 d, Absatz eins, erteilt wird, sowie
  4. Ziffer 4
    gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge
ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.
  1. Absatz 2,Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 26 000 S übersteigt.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12039837

Alte Dokumentnummer

N2199750369L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P66/NOR12039837

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