Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 66
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997,
BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Betrages in Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden,
in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei
Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
Text
§ 66. (1) Gegen Beschlüsse, durch dieParagraph 66, (1) Gegen Beschlüsse, durch die
Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder
der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach § 54b Abs. 2 oder § 54d Abs. 1 erteilt wird, sowieder Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach Paragraph 54 b, Absatz 2, oder Paragraph 54 d, Absatz eins, erteilt wird, sowie
gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge
ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.
(2)Absatz 2,Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 26 000 S übersteigt.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 2,
BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12039837
Alte Dokumentnummer
N2199750369L