Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 66, (1) Gegen Beschlüsse, durch die

  1. Ziffer eins
    Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
  2. Ziffer 2
    eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder
  3. Ziffer 3
    der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach Paragraph 54 b, Absatz 2, oder Paragraph 54 d, Absatz eins, erteilt wird, sowie
  4. Ziffer 4
    gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge
ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.
  1. Absatz 2,Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 15 000 S übersteigt.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038093

Alte Dokumentnummer

N2199549688J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P66/NOR12038093

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