Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
Beachte
Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist dieNach Artikel römisch 32 , Ziffer 8, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die
Neufassung des Betrages in Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden,Neufassung des Betrages in Absatz 2, auf Verfahren anzuwenden,
in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei
Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
Text
§ 66. (1) Gegen Beschlüsse, durch dieParagraph 66, (1) Gegen Beschlüsse, durch die
Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder
der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach § 54b Abs. 2 oder § 54d Abs. 1 erteilt wird, sowieder Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach Paragraph 54 b, Absatz 2, oder Paragraph 54 d, Absatz eins, erteilt wird, sowie
gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge
ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.
(2)Absatz 2,Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 26 000 S übersteigt.