Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 66,

Gegen Beschlüsse, durch welche Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Executionsverfahren betheiligten Personen angeordnet wird, sowie gegen die zur Durchführung einzelner Executionsacte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.

Schlagworte

Exekutionsverfahren, Beteiligter

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020989

Alte Dokumentnummer

N2189616789T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P66/NOR12020989

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