RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Inkrafttretensdatum
01.10.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Text
§ 66. (1) Gegen Beschlüsse, durch dieParagraph 66, (1) Gegen Beschlüsse, durch die
1.Ziffer eins
Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
2.Ziffer 2
eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder
3.Ziffer 3
der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach § 54b Abs. 2 oder § 54d Abs. 1 erteilt wird, sowieder Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach Paragraph 54 b, Absatz 2, oder Paragraph 54 d, Absatz eins, erteilt wird, sowie
4.Ziffer 4
gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge
ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.
(2)Absatz 2,Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 15 000 S übersteigt.