Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Text

Paragraph 66,

Gegen Beschlüsse, durch welche Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Executionsverfahren betheiligten Personen angeordnet wird, sowie gegen die zur Durchführung einzelner Executionsacte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.