Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

02.01.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die Aufschiebung (Hemmung) der Execution kann auf Antrag angeordnet werden:
    1. Ziffer eins
      wenn eine Klage auf Ungiltig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im Paragraph eins, angeführten, einer bewilligten Execution zugrunde liegenden Executionstitels erhoben wird;
    2. Ziffer 2
      wenn in Bezug auf einen der im Paragraph eins, angeführten Executionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt oder wenn die Aufhebung eines Schiedsspruches (Paragraph eins, Ziffer 16,) im Klagewege beantragt wird;
    3. Ziffer 2 a
      wenn gegen das der Exekution zu Grunde liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO) erhoben worden ist;
    4. Ziffer 3
      wenn gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, 6, 8 und 10 oder Paragraph 40, die Einstellung der Exekution beantragt wird;
    5. Ziffer 4
      wenn die Execution wegen eines Anspruches stattfindet, der von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des betreibenden Gläubigers abhängig ist, und der Gläubiger weder die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt hat, noch dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen bereit ist;
    6. Ziffer 5
      wenn Einwendungen nach den Paragraphen 35, oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach Paragraph 37, erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5,) oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in Paragraph eins, Ziffer 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist;
    7. Ziffer 6
      wenn eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (Paragraph 813, a. b. G. B.) bewilligt wird;
    8. Ziffer 7
      wenn der die Execution bewilligende Beschluss des Gerichtes mittels Recurs angefochten wird;
    9. Ziffer 8
      wenn gegen einen Vorgang des Executionsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderliche Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Betheiligten nicht unverzüglich stattfinden kann (Paragraph 68,);
    10. Ziffer 9
      wenn die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung beantragt wird;
    11. Ziffer 10
      wenn gegen die Anpassung des Exekutionstitels Widerspruch erhoben wird.
  2. Absatz 2,Die Aufschiebung der Exekution kann ferner in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3 und 4, auf Begehren der Stelle, der die Aufhebung obliegt, oder auf Antrag eines Beteiligten angeordnet werden.
  3. Absatz 3,Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit kann der Antrag auf Aufschiebung der Exekution verbunden werden. Dieser Antrag ist, wenn er nicht bei dem Gericht eingebracht wird, das die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt hat, an dieses zur Erledigung zu leiten.

Schlagworte

Ungültigerklärung, Ungiltigerklärung, Exekutionstitel, Zivilprozessordnung (RGBl. Nr. 113/1895), ABGB (JGS Nr. 946/1811), Rekurs, Exekutionsvollzug, Beteiligter, Exekution

Im RIS seit

02.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187887

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P42/NOR40187887

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