Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 42, tagesaktuelle Fassung

Exekutionsordnung § 42

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Aufschiebung der Exekution

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDie Aufschiebung (Hemmung) der Exekution kann auf Antrag angeordnet werden:
    1. Ziffer eins
      wenn eine Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im Paragraph eins, angeführten, einer bewilligten Exekution zugrunde liegenden Exekutionstitels erhoben wird;
    2. Ziffer 2
      wenn in Bezug auf einen der im Paragraph eins, angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt oder wenn die Aufhebung eines Schiedsspruches (Paragraph eins, Ziffer 16,) im Klagewege beantragt wird;
    3. Ziffer 2 a
      wenn gegen das der Exekution zu Grunde liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO) erhoben worden ist;
    4. Ziffer 3
      wenn gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, 6, 8 und 10 oder Paragraph 40, die Einstellung der Exekution beantragt wird;
    5. Ziffer 4
      wenn die Exekution wegen eines Anspruches stattfindet, der von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des betreibenden Gläubigers abhängig ist, und der Gläubiger weder die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt hat, noch dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen bereit ist;
    6. Ziffer 5
      wenn Einwendungen nach den Paragraphen 35, oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach Paragraph 37, erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5,) oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in Paragraph eins, Ziffer 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist;
    7. Ziffer 6
      wenn eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (Paragraph 813, a. b. G. B.) bewilligt wird;
    8. Ziffer 7
      wenn der die Exekution bewilligende Beschluss des Gerichtes mittels Rekurs angefochten wird;
    9. Ziffer 8
      wenn gegen einen Vorgang des Exekutionsvollzugs Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderliche Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Beteiligten nicht unverzüglich stattfinden kann (Paragraph 68,);
    10. Ziffer 9
      wenn die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung beantragt wird;
    11. Ziffer 10
      wenn gegen die Anpassung des Exekutionstitels Widerspruch erhoben wird.
  2. Absatz 2Die Aufschiebung der Exekution kann ferner in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3 und 4, auf Begehren der Stelle, der die Aufhebung obliegt, oder auf Antrag eines Beteiligten angeordnet werden.
  3. Absatz 3Die Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und auf Aufschiebung der Exekution können miteinander verbunden werden. Ist das Gericht, bei dem die Anträge eingebracht wurden, nur für einen Antrag zuständig, so hat es den anderen Antrag an das dafür zuständige Gericht weiterzuleiten.

Schlagworte

Zivilprozessordnung (RGBl. Nr. 113/1895), ABGB (JGS Nr. 946/1811), Ungültigerklärung

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233554

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P42/NOR40233554