Absatz eins,Die Aufschiebung (Hemmung) der Execution kann auf Antrag angeordnet werden:
- Ziffer einswenn eine Klage auf Ungiltig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im Paragraph eins, angeführten, einer bewilligten Execution zugrunde liegenden Executionstitels erhoben wird;
- Ziffer 2wenn in Bezug auf einen der im Paragraph eins, angeführten Executionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt oder wenn die Aufhebung eines Schiedsspruches (Paragraph eins, Ziffer 16,) im Klagewege beantragt wird;
- Ziffer 2 awenn gegen das der Exekution zu Grunde liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO) erhoben worden ist;
- Ziffer 3wenn gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, 6, 8 und 10 oder Paragraph 40, die Einstellung der Exekution beantragt wird;
- Ziffer 4wenn die Execution wegen eines Anspruches stattfindet, der von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des betreibenden Gläubigers abhängig ist, und der Gläubiger weder die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt hat, noch dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen bereit ist;
- Ziffer 5wenn Einwendungen nach den Paragraphen 35, oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach Paragraph 37, erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5,) oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in Paragraph eins, Ziffer 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist;
- Ziffer 6wenn eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (Paragraph 813, a. b. G. B.) bewilligt wird;
- Ziffer 7wenn der die Execution bewilligende Beschluss des Gerichtes mittels Recurs angefochten wird;
- Ziffer 8wenn gegen einen Vorgang des Executionsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderliche Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Betheiligten nicht unverzüglich stattfinden kann (Paragraph 68,);
- Ziffer 9wenn die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung beantragt wird;
- Ziffer 10wenn gegen die Anpassung des Exekutionstitels Widerspruch erhoben wird.