wenn eine der in den §§. 35, 36 und 37 erwähnten Klagen erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Execution geklagt wird (§. 39 Z 5) oder wenn gemäß §. 35 Absatz 2, Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der im §. 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Executionstitel ausgegangen ist;wenn eine der in den Paragraphen 35, 36 und 37 erwähnten Klagen erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Execution geklagt wird (Paragraph 39, Ziffer 5,) oder wenn gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der im Paragraph eins, Ziffer 10 und 12 bis 14 angeführten Executionstitel ausgegangen ist;