Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 403
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
11.08.2014
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Ist auf Verstöße anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 vorgenommen wurden (vgl. § 407).
Text
Dritter Teil
In-Kraft-Treten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmung
§ 403.Paragraph 403,
Wer gegen § 73a verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen. Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann auch über den Entzug der Abfrageberechtigung erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Wer gegen Paragraph 73 a, verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen. Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann auch über den Entzug der Abfrageberechtigung erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40058041