Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 403

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 403

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist auf Verstöße anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 vorgenommen wurden (vgl. § 407).

Text

Dritter Teil
In-Kraft-Treten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmung

Paragraph 403,

Wer gegen Paragraph 73 a, verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen. Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann auch über den Entzug der Abfrageberechtigung erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40058041

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P403/NOR40058041

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