Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,
Paragraph 403,
01.01.2005
11.08.2014
Ist auf Verstöße anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 vorgenommen wurden vergleiche Paragraph 407,).
Wer gegen Paragraph 73 a, verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen. Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann auch über den Entzug der Abfrageberechtigung erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.