Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 403,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014

Beachte

Ist auf Verstöße anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 vorgenommen wurden vergleiche Paragraph 407,).

Text

Dritter Teil
In-Kraft-Treten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmung

Paragraph 403,

Wer gegen Paragraph 73 a, verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen. Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann auch über den Entzug der Abfrageberechtigung erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.