Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 403

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 403

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Dritter Teil
Begleitregelungen

Strafbestimmung

Paragraph 403,

Wer gegen Paragraph 73 a, verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen. Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann auch über den Entzug der Abfrageberechtigung erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Anmerkung

jetzt § 431

Schlagworte

Schlussbestimmung

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40163878

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P403/NOR40163878

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