Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 403
Inkrafttretensdatum
12.08.2014
Außerkrafttretensdatum
30.11.2016
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Dritter Teil
Begleitregelungen
Strafbestimmung
§ 403.Paragraph 403,
Wer gegen § 73a verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen. Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann auch über den Entzug der Abfrageberechtigung erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Wer gegen Paragraph 73 a, verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen. Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann auch über den Entzug der Abfrageberechtigung erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Anmerkung
jetzt § 431
Schlagworte
Schlussbestimmung
Im RIS seit
12.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40163878