Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 395

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 395

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 395,

  1. Absatz eins,Für die Zustellung des eine einstweilige Verfügung bewilligenden Beschlusses an den Gegner der gefährdeten Partei, an den Drittschuldner und an den Inhaber der mit Verbot belegten Sachen sind die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen maßgebend.
  2. Absatz 2,Im Falle der Anordnung einer Haft hat die Zustellung des Beschlusses an die anzuhaltende Person bei Verhaftung derselben zu geschehen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021348

Alte Dokumentnummer

N2189617148T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P395/NOR12021348

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