Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 395

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 395

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 395,

  1. Absatz eins,Für die Zustellung des eine einstweilige Verfügung bewilligenden Beschlusses an den Gegner der gefährdeten Partei, an den Drittschuldner und an den Inhaber der mit Verbot belegten Sachen sind die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen maßgebend.
  2. Absatz 2,Im Falle der Anordnung einer Haft hat die Zustellung des Beschlusses an die anzuhaltende Person bei Verhaftung derselben zu geschehen.
  3. Absatz 3,Das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e eingebracht wurde, hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung des Antrags und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40217863

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P395/NOR40217863

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