Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 395

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 395

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zustellung

Paragraph 395,
  1. Absatz eins,Für die Zustellung des eine einstweilige Verfügung bewilligenden Beschlusses an den Gegner der gefährdeten Partei, an den Drittschuldner und an den Inhaber der mit Verbot belegten Sachen sind die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen maßgebend.
  2. Absatz 2,Im Falle der Anordnung einer Haft hat die Zustellung des Beschlusses an die anzuhaltende Person bei Verhaftung derselben zu geschehen.

    Anmerkung, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 366,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233913

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P395/NOR40233913

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