Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 382g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 382g

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

17.05.2018

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre

Paragraph 382 g,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
    1. Ziffer eins
      Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
    2. Ziffer 2
      Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
    3. Ziffer 3
      Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
    4. Ziffer 4
      Verbot der Weitergabe und Verbreitung von persönlichen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
    5. Ziffer 5
      Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,
    6. Ziffer 6
      Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Bei einstweiligen Verfügungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ist keine Frist zur Einbringung der Klage (Paragraph 391, Absatz 2,) zu bestimmen, wenn die einstweilige Verfügung für längstens ein Jahr getroffen wird. Gleiches gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.
  3. Absatz 3,Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 3 die Sicherheitsbehörden betrauen. Paragraph 382 d, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Absatz eins, nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil zu vollziehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40105212

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P382g/NOR40105212

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