Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 382g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 382g

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre

Paragraph 382 g,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
    1. Ziffer eins
      Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
    2. Ziffer 2
      Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
    3. Ziffer 3
      Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
    4. Ziffer 4
      Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
    5. Ziffer 5
      Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,
    6. Ziffer 6
      Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen,
    7. Ziffer 7
      Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten,
    8. Ziffer 8
      Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern.
  2. Absatz 2,Eine einstweilige Verfügung nach Absatz eins, kann längstens für ein Jahr angeordnet werden; Paragraph 382 b, Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden. Gleiches gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.
  3. Absatz 3,Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 8 die Sicherheitsbehörden betrauen. Paragraph 382 c, Absatz 3 und Paragraph 382 d, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Absatz eins, nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil zu vollziehen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018

Schlagworte

jetzt § 382d

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40217861

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P382g/NOR40217861

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