(3)Absatz 3,Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1, 3 und 8 die Sicherheitsbehörden betrauen. § 382c Abs. 3 und § 382d Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil zu vollziehen.Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 8 die Sicherheitsbehörden betrauen. Paragraph 382 c, Absatz 3 und Paragraph 382 d, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Absatz eins, nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil zu vollziehen.