Absatz eins,Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
- Ziffer einsVerbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
- Ziffer 2Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
- Ziffer 3Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
- Ziffer 4Verbot der Weitergabe und Verbreitung von persönlichen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
- Ziffer 5Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,
- Ziffer 6Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen.