(3)Absatz 3,Auf einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 6 ist § 391 Abs. 2 nicht anzuwenden. Die Zeit, für die eine solche einstweilige Verfügung getroffen wird, darf ein Jahr nicht übersteigen.Auf einstweilige Verfügungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 4 bis 6 ist Paragraph 391, Absatz 2, nicht anzuwenden. Die Zeit, für die eine solche einstweilige Verfügung getroffen wird, darf ein Jahr nicht übersteigen.